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Die Mitgliederversammlung des FC Stukenbrock beschloß auf der Jahreshauptversammlung am 19.April 2010 die neue Satzung des Vereins.
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 FC STUKENBROCK E.V.
SPORTSTÄTTE KRUSKOTTEN
Am Sportplatz 9 a 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
SATZUNG
§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK
1. Der Verein führt den Namen "Fußball-Club Stukenbrock" in der abgekürzten Form "FC Stukenbrock".
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock.
4. Der Verein versteht sich als kulturtragender Verein in der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, zu denen die Pflege und Förderung des Amateursport und der Vereinsgeselligkeit, sowie Stukenbrocker Brauchtums gehören. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral. Er ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne §3 nr. 26a EsrG beschließen.
7. Der Verein ist Mitglied in den Dachorganisationen der im Verein betriebenen Sportarten und über diese Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Deutschen Sportbund. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich gegebenenfalls den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§ 2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
3. Kurzzeitmitglieder werden für einen bestimmten Zeitraum aufgenommen. Näheres legt der geschäftsführende Vorstand fest.
4. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand - sie ist entsprechend zu bestätigen.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 3 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf der Kurzzeitmitgliedschaft, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum 30.6. und 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblichen Nichterfüllens satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Termin der Anhörung ist dem Mitglied mindestens 1 Woche vorher schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Ein Ausschluss ist ferner möglich, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung einen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr aufweist. In diesem Fall ist das Ende der Mitgliedschaft als Löschung zu bezeichnen. Die Löschung kann auch wirksam werden, wenn die Mahnung von der letzten dem Verein bekannten Anschrift als unzustellbar zurückkommt. In der Mahnung muss auf eine bestehende Löschung hingewiesen werden. Der Verein kann sich Schritte zur gerichtlichen Eintreibung des Beitrages vorbehalten. Ein Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen.
§ 4 MASSREGELUNGEN
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung (Termin s. § 3, Abs. 3) vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c) angemessene Geldstrafe
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief mitzuteilen.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet.
2. Die Höhe des Grundbeitrages wird nach vorherigem Vorschlag durch den geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederversammlung festgesetzt, desgleichen etwaige Ermäßigungen oder Freistellungen aus besonderem Anlass bzw. bei bestimmten Mitgliedern. Er darf nie unter den für eine Bezuschussung durch den Landessportbund notwendigen Sätzen liegen. Die Versammlung bestimmt die Fälligkeitstermine sowie das Kassierverfahren.
3. Die Abteilungen können über den Grundbeitrag hinaus, gemäß der Regelung in einer Vereinsfinanzordnung, Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren erheben.
§ 6 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT
1. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und keine Kurzzeitmitgliedschaft erworben haben. Das Stimmrecht kann auch Minderjährigen vom 16. Lebensjahr an gewährt werden, wenn sie von den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung vorlegen oder im Aufnahmeantrag eine gleiche Erklärung der Erziehungsberechtigten vorgelegen hat. Wenn eine solche Erklärung nicht vorliegt, so kann der gesetzliche Vertreter des Stimmrecht des Minderjährigen ausüben.
2. Das Stimmrecht bei Mitgliedern kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder, die eine unbefristete Mitgliedschaft aufweisen.
§ 7 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden zweiten Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. In jedem Geschäftsjahr ohne Mitgliederversammlung fertigt der geschäftsführende Vorstand einen schriftlichen Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, der im ersten Quartal im Vereinsmagazin - derzeit FC Fenster - zu veröffentlichen ist. Inhaltliche Bestandteile sind der Bericht des geschäftsführenden Vorstands, der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer. Der schriftliche Geschäftsbericht ist zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstands bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim 1.Vorsitzenden schriftlich beantragt hat. 5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung an die im Sinne des § 6 stimmberechtigten Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung bzw. der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgenden Punkte enthalten muss:
a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) Wahlen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen sowie außerordentlichen Beiträgen und Aufnahmegebühren in Anlehnung an einen Antrag zur abteilungsinternen Beitragserhöhung. 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom geschäftsführenden Vorstand
c) von den Ausschüssen
9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder (Stimmberechtigte) beschlossen werden.
10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmt beschlossen wurde.
11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Sozialwart
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und seine Vertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden ausüben.
a) Der Vorstand kann für bestimmte Funktionen Personen berufen oder einstellen und diese auch - falls notwendig - mit den nötigen Vollmachten ausstatten.
3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Aufstellung des Haushaltsplanes
c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und sächlichen Mittel des Vereins
d) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern
e) Erledigung aller dringlichen Aufgaben
f) zeitgemäße optimale Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des § 1 der Satzung.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen im Verein beratend teilzunehmen.
§ 10 ABTEILUNGEN
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gegründet oder aufgelöst.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes eingehen. Der Verein kann in einer etwa vorhandenen Finanzordnung eine andere Regelung vorsehen.
5. Die Jugend wählt einen Vereinsjugendwart nach der vorhandenen Jugendordnung auf einer ordnungsgemäßen Jugendvollversammlung. Hierbei sind alle Jugendlichen ab 12 Jahren stimmberechtigt. Die FC-Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst.
§ 11 AUSSCHÜSSE
Der Vorstand kann im Bedarfsfall zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bzw. für bestimmte Aufgaben (z. B. Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Freizeitsport) Ausschüsse berufen, die einen Ausschussvorsitzenden wählen. Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf und werden vom Vorstand in Absprache mit dem Ausschussvorsitzenden einberufen.
§ 12 BEIRAT / ÄLTESTENRAT / VEREINSRAT
Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat wählen, der dann etwa 5 - 7 Personen umfassen sollte. Hierbei handelt es sich um
a) Mitglieder für den Ältestenrat (3 - 5), b) einen Vereins-Jugendvertreter (nicht Vereinsjugendwart § 10 Abs.5) c) einen Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit.
Aufgabe des Beirates ist im wesentlichen Informationsvermittlung zwischen bestimmen Personengruppen (Schule, Politik, Senioren u.ä.) und internen und externen Einrichtungen und Institutionen.
Der Ältestenrat als Bestandteil des Beirates sollte sich aus 3 - 5 älteren, langjährigen Vereinsmitgliedern zusammensetzen, die insbesondere repräsentative Unterstützungsarbeit zur Entlastung und auch Beratung des geschäftsführenden Vorstands leisten (z.B. bei Ehrungen und bei hohen Geburtstagsanlässen). Funktionen sind im engen Zusammenhang mit dem für den Verein wichtigen, großen Senioren-Mitgliederbereich zu verstehen.
Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus:
a) Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes b) Den Abteilungsleitern c) Den Mitgliedern des Beirates
Der Vereinsrat ist ein Forum für Beratungen für z.B. perspektivische Ausrichtungen des Vereins. Angelegenheiten, für deren Behandlung ein breitgefächertes Meinungsspektrum sachlich wichtig ist, können hier zur Unterstützung von Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes beraten werden.
Einladungen für Zusammenkünfte des Beirates, Ältestenrates oder Vereinsrates erfolgen über den Vorstand zum besonderen Anlass mit den üblichen Fristen. Der Vorstand kann auch einzelne Mitglieder der einzelnen Gremien zu seinen eigenen Beratungen hinzuziehen.
Scheiden gewählte Mitglieder des Beirates aus, kann der Vereinsrat für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch Ersatzkandidaten berufen. Stimmrechte der Gremien als solches bestehen jedoch nicht.
§ 13 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 WAHLEN
Folgende Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
a) 1.Vorsitzender b) drei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende c) Sozialwart
§ 15 KASSENPRÜFUNG
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenführer. Im Geschäftsjahr ohne Mitgliederversammlung erfolgt eine Veröffentlichung des Prüfungsberichtes in der regelmäßig erscheinenden Vereinszeitschrift, in der ersten Quartalsausgabe des Folgejahres. Die Entlastung ist dann in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu beantragen. Prüfungsvorschriften kann der Verein in einer Finanzordnung festlegen.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.April 2010 genehmigt.
Schloß Holte-Stukenbrock, im April 2010
Klaus Streck 1.Vorsitzender
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